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Im Jahr 2005 wurden neue Regelungen in Bezug auf die Verzugszinsen getroffen. Nun gerät ein Schuldner automatisch in Verzug, wenn er bis spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung diese nicht beglichen hat. |
Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, seinen Kunden früher in Verzug zu setzen, dann muss allerdings in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen werden. Für ein Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, dürfen acht Prozent über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden, bei Beteiligung eines Verbrauchers dürfen es nur fünf Prozent sein. |