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Unter dem deutschen Begriff Ordnungswidrigkeiten versteht man eine Handlung, die im bundesdeutschen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) unter § 1 Absatz 1 erstmals im Jahre 1968 als rechtswidrig und vorwerfbar definiert wurde, sich von einer Straftat jedoch dahingehend unterscheidet, dass sie nicht mit Gefängnis sondern nur mit einem Bußgeld geahndet wird. Ordnungswidrigkeiten können dementsprechend alles sein. Von der Missachtung von Verwaltungsvorschriften, etwa das Nicht-Verlängern eines abgelaufenen Personalausweises über das Nicht-Einhalten von Regeln im öffentlichen Raum, etwa einen spontanen Flohmarktstand ohne Genehmigung aufbauen oder spontanes Nackt-Baden, bis hin zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Letzteres sind übrigens die einzigen Ordnungswidrigkeiten, bei denen es als Konsequenz neben der obligatorischen Geldbuße doch noch eine Strafe gibt. Nämlich ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. |
Auch im Punkte der Verfolgung unterscheiden sich Ordnungswidrigkeiten von Straftaten. Während eine Straftat per Gesetz verfolgt werden muss, gilt bei Ordnungswidrigkeiten immer noch ein Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass es beispielsweise einem Polizist, der ein Pärchen beim Nacktbaden erwischt, offen steht, ein Auge zuzudrücken. Er kann die beiden entweder gehen lassen oder mündlich verwarnen. Eine Verwarnung kostet 40 Euro. Zuständig für Ordnungswidrigkeiten ist die betroffene Verwaltungsbehörde, was nicht zwingend die Polizei sein muss. Sofern diese nicht die Verfolgungsbehörde ist, muss sie jedoch als Ermittler eingeschaltet werden. |