Ordnungswidrigkeiten - Meist bleibt es beim Bußgeld

 

Unter dem deutschen Begriff Ordnungswidrigkeiten versteht man eine Handlung, die im bundesdeutschen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) unter § 1 Absatz 1 erstmals im Jahre 1968 als rechtswidrig und vorwerfbar definiert wurde, sich von einer Straftat jedoch dahingehend unterscheidet, dass sie nicht mit Gefängnis sondern nur mit einem Bußgeld geahndet wird. Ordnungswidrigkeiten können dementsprechend alles sein. Von der Missachtung von Verwaltungsvorschriften, etwa das Nicht-Verlängern eines abgelaufenen Personalausweises über das Nicht-Einhalten von Regeln im öffentlichen Raum, etwa einen spontanen Flohmarktstand ohne Genehmigung aufbauen oder spontanes Nackt-Baden, bis hin zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Letzteres sind übrigens die einzigen Ordnungswidrigkeiten, bei denen es als Konsequenz neben der obligatorischen Geldbuße doch noch eine Strafe gibt. Nämlich ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Rein juristisch gehört das OwiG zum Strafrecht, dem es untergeordnet ist. Ein Hintergedanke bei der Einführung von Ordnungswidrigkeiten lag auf jeden Fall darin begründet, dass der Gesetzgeber 1968 einfach nach einer Möglichkeit suchte, die vor allem durch revoltierende Studenten verursachten „Happenings“ und Demonstrationen in den Griff zu bekommen, ohne dabei jedoch auf das erheblich härtere Strafgesetz zurückzugreifen, weshalb man aus dem Strafrecht die kleineren Straftaten (Übertretungen) löste und als Ordnungswidrigkeiten definierte, die man klar gegen Verbrechen abgrenzen konnte. Wer eine oder zwei Ordnungswidrigkeiten begangen hatte, galt als nicht vorbestraft und musste nicht um seine Zukunft fürchten.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Leistet ein Bürger sich wiederholt Ordnungswidrigkeiten, stuft das Gesetz dies als Vergehen ein. Bei einem Vergehen handelt es sich bereits um die mildeste Form einer Straftat. Sie kann mit Gefängnis sanktioniert werden. Wichtig ist auch der Umstand, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten explizite Definitionen von Tatbeständen nur dann liefert, wenn diese nicht bereits in anderen Gesetzen fixiert sind. So wird etwa Exhibitionismus erwähnt, da er keinen Verstoß gegen ein anderes Gesetz darstellt. Nacktbaden dagegen nicht, da dieses eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Badeverordnung der jeweiligen Stadt ist, in welcher explizite Plätze aufgeführt sind, an denen es gestattet ist.

Auch im Punkte der Verfolgung unterscheiden sich Ordnungswidrigkeiten von Straftaten. Während eine Straftat per Gesetz verfolgt werden muss, gilt bei Ordnungswidrigkeiten immer noch ein Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass es beispielsweise einem Polizist, der ein Pärchen beim Nacktbaden erwischt, offen steht, ein Auge zuzudrücken. Er kann die beiden entweder gehen lassen oder mündlich verwarnen. Eine Verwarnung kostet 40 Euro. Zuständig für Ordnungswidrigkeiten ist die betroffene Verwaltungsbehörde, was nicht zwingend die Polizei sein muss. Sofern diese nicht die Verfolgungsbehörde ist, muss sie jedoch als Ermittler eingeschaltet werden.

Hier ein Beispiel: Ein Gärtner, der einen Nacktbader in seinem Park entdeckt, muss die Polizei rufen. Die eigentliche Ahndung der Ordnungswidrigkeit erfolgt dann jedoch durch die betroffenen Behörde, hier also das Bäderamt. Bleibt es nicht bei der Verwarnung oder weigert sich der Betroffene, diese zu akzeptieren, werden Ordnungswidrigkeiten behördlich verfolgt und ein Bußgeldbescheid verschickt. Dieser ist dann erfahrungsgemäß erheblich teurer als die Verwarnung.

Erhält man einen solchen Bußgeldbescheid, hat man zwei Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Wird diesem nicht stattgegeben, geht der Fall über die Staatsanwaltschaft weiter an ein Amtsgericht. Entscheidet sich das Gericht dazu, die Ordnungswidrigkeiten anzuerkennen, kann der Betroffene nur noch das Bußgeld zahlen oder sich an das Oberlandesgericht wenden.